Mietrecht

Im Mietrecht wird gewöhnlich zwischen Gewerberaum- und Wohnraummietrecht unterschieden.
Charakteristisch für das Gewerberaummietrecht ist die weitgehende Freiheit der Vertragsparteien bei der Vereinbarung der vertraglichen Regeln. Das Wohnraummietrecht schränkt dagegen die Vertragsparteien durch eine Vielzahl von – dem Schutz des Mieters dienenden – Regelungen ein. Diese schützenden Regelungen sind teilweise nicht abdingbar, d.h. sie gelten auch dann, wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde.

Bei einem Gewerberaummietvertrag müssen sich Mieter und Vermieter sehr genau überlegen, wie sie ihre Interessen im Vertrag unterbringen. Was im Vertrag steht, ist – in der Regel – auch verbindlich. Anwaltliche Beratung kann daher gerade vor Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung für die befriedigende Durchführung und Abwicklung des Vertrages sein.